Aufgaben & Grundsätze
Als Serviceeinrichtung hat die ZETT den Auftrag, Wissenschaftler*innen in der tierexperimentellen Forschung auf Grundlage der bestehenden Gesetzgebung zu beraten, zu begleiten und auch für den Umgang mit dem Tier zu qualifizieren.
Jeder Mensch, der an einer Krankheit leidet, hat das Recht auf bestmögliche medizinische Versorgung. Die Ergebnisse der Tierforschung ermöglichen es, optimale Therapiechancen zu entwickeln, indem sie bei vielen Fragestellungen das Verständnis von Erkrankungen und die Entwicklung von Therapien ermöglicht.
Denn Krankheiten und krankmachende Mechanismen bei Mensch und Tier weisen häufig große Ähnlichkeiten auf. Durch das Verstehen der Vorgänge beim Tier können Behandlungsmöglichkeiten beim Menschen geschaffen werden.
Informieren Sie sich hier über den konkreten Nutzen der Tierforschung.
- Als Forscher und Forscherin in den Lebenswissenschaften, wozu auch die Medizin gehört, entscheidet man sich bewusst dafür, sofern es keine Alternative gibt, auch Tierversuche zum Erkenntnisgewinn durchzuführen. Forschende wissen, dass die Erkenntnis für den Menschen mit Belastungen für das Tier verbunden ist. Sie müssen also eine Güterabwägung vornehmen. Auf dieser Güterabwägung fußt auch die Gesetzgebung. Zudem sind Tierversuche für bestimmte Verfahren vor der Anwendung am Menschen gesetzlich vorgeschrieben.
- Tierversuche dienen der Sicherheit des Menschen und dem Ziel des Medizinischen Fortschritts.
- Sie sind unverzichtbar, weil sie Rückschlüsse auf den Menschen erlauben und daher unter bestimmten Bedingungen ethisch vertretbar sind.
- Ein Beispiel: Leukämien bei Kindern können heute dank der Forschung zu 90 % bzw. 70 % (je nach Art der Leukämie) geheilt werden. Ein enormer Fortschritt, aber warum schlagen Therapien bei 10% bis 30 % der Kinder nicht an? Im Jahr 2020 wurden bei etwa 13.570 Personen in Deutschland Leukämien diagnostiziert, davon waren gut vier Prozent - 543 unter 15 Jahre alte Kinder. 216 dieser Kinder konnte die moderne Medizin nicht helfen. Welche Therapien müssten entwickelt werden, um auch diese Kinder erfolgreich zu behandeln? Sollte man das nicht herausfinden?
- Es werden immer mehr und bessere Alternativverfahren erforscht und entwickelt. Zunehmend lassen sich dadurch viele wissenschaftliche Fragestellungen klären und Tierversuche reduzieren oder sogar ersetzen.
- Alternativverfahren stoßen aber immer dann an Grenzen, wenn das komplexe Zusammenspiel des ganzen Organismus zur Aussagefähigkeit von Forschung benötigt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn das Immunsystem eine Rolle spielt. In der Forschung ergänzen sich diese Methoden , indem z. B. bestimmte Fragenstellungen mithilfe von Alternativverfahren (Reduce) statt mit Tierversuchen untersucht werden.
Beispiel Krebsforschung: Hellmut Augustin, Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) und Medizinische Fakultät Mannheim der Universität Heidelberg: "Tumorzellen treten mit einer Vielzahl anderer Zellen und Geweben des Körpers in Wechselwirkung; Blutgefäße, das Immunsystem und die direkte Umgebung des Tumors spielen wichtige Rollen bei der Erkrankung - diese Komplexität lässt sich nur in einem lebenden Organismus abbilden. Die Forschung im DKFZ umfasst alle bekannten Alternativverfahren zum Tierversuch: Untersuchungen an Molekülen, Tumorzellen und Organoiden in der Kulturschale, "Organs on a Chip", computerbasierte Methoden sowie epidemiologische Studien. Aber auch Tierversuche. In der Praxis der Forschung schließt das eine das andere nicht aus. Alles trägt gleichermaßen zum wissenschaftlichen Fortschritt bei", sagt Augustin. Doch insbesondere in der biomedizinischen Grundlagenforschung, so erklärt der studierte Tiermediziner, seien die Alternativmethoden noch nicht annähernd so weit, die Untersuchungen am lebenden Tier zu ersetzen. - Therapien sollen so wirksam, sicher und verträglich wie möglich sein. Daher ist es aus ethischen und auch rechtlichen Gründen unerlässlich, Therapiemöglichkeiten vor ihrer Anwendung an Kindern und Erwachsenen und auch am Tier in der Veterinärmedizin zu entwickeln und zu optimieren. Nur so kann der potenzielle Nutzen für Menschen verantwortungsvoll abgeschätzt werden. Denn erst bei Tierversuchen stellt sich heraus, wie und ob sich neue Wirkstoffe in den Körpergeweben verteilen, wie die Dosierung für die Wirkkonzentrationen aussieht und ob neue Wirkstoffe klinisch eingesetzt werden können oder ob nicht zu tolerierende Nebenwirkungen auftreten. Trotz bester Grundlagenforschung und rationalem Arzneimitteldesign können weder In-vitro-Tests im Labor noch Computer-Simulationen diese Informationen liefern.
Die ZETT stellt Wissenschaftler*innen der HHU Ressourcen und Fachwissen zur Verfügung und leistet damit die notwendige Unterstützung für die medizinische und biologische Grundlagenforschung sowie die klinische Forschung am Menschen. Die Forschung ist der einzig mögliche Weg, um Krankheiten besser verstehen und heilen zu können.
Die Aufgaben im Detail:
- Wahrung aller Belange des Tierschutzes gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben auf Basis des „3 R’s“-Leitmotivs
- Information über Ersatzverfahren
- optimale Beratung und Betreuung aller tierexperimentell arbeitenden Wissenschaftler*innen bei der Planung und Durchführung ihrer Vorhaben
- Beachtung und Durchsetzung aller gesetzlichen Vorschriften bei Beschaffung, tierartgerechter Haltung und Zucht qualifizierter Versuchstiere (Tierzucht und -pflege entsprechend des hohen europäischen Tierschutzstandards & Einhaltung hoher Hygienestandards)
- Angebot allgemeiner und spezieller Dienstleistungen wie mikrobiologische und pathologische Diagnostik, hygienische Sanierung, OP-Service
- Vermittlung der Fachkunde (nach §9 TSchG (Tierschutzgesetz), d.h. für die Qualifizierung der Wissenschaftler*innen im Umgang mit dem Versuchstier Sorge zu tragen (tiermedizinische Begleitung und Belastungskontrolle bei Versuchsvorhaben)
- Ausbildung zum / zur Tierpfleger*in der Fachrichtung Forschung und Klinik, zum / zur Tiermedizinischen Fachangestellten sowie zum Biologielaboranten / zur Biologielaborantin
- Ausbildungsberufe am UKD
- Fort- und Weiterbildung, zum Beispiel zum Fachtierarzt / Fachtierärztin für Versuchstierkunde Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer
- Untersuchungen, die der Entwicklung von Kosmetika dienen. Sie sind seit vielen Jahren in Deutschland und der EU verboten.
- chemisch-toxikologische Substanzprüfungen
- Pharmaforschung
finden in der ZETT nicht statt.
- In Deutschland gelten strenge gesetzliche Vorschriften, die sicherstellen, dass Tiere nicht unnötig leiden. So müssen alle Tierforschungsprojekte in aufwendigen Verfahren zunächst von einer unabhängigen Behörde genehmigt werden. Zuständig ist das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) unter Beteiligung einer Kommission mit Vertreter*rinnen des Tierschutzes. Dabei wird begutachtet, welchen Verfahren das Tier während des Versuchs ausgesetzt ist und ob Schmerzen und Belastungen damit verbunden sind.
- Universitäten haben einen staatlichen Forschungsauftrag. Dabei spielt die medizinische Forschung eine besondere Rolle, weil sie innovative und wirksame Methoden für die Behandlung und Heilung von Krankheiten bei Mensch und Tier entwickeln will. Forschende wollen zum Beispiel wissen, welche Veränderungen zur Bildung von Krebs-, Herz-Kreislauf- oder neurodegenerativen Erkrankungen, wie Alzheimer-Demenz, Parkinson oder Multipler Sklerose führen.
- Dabei gilt das Leitmotiv der „3 R“ (Replace, Reduce & Refine; auf Deutsch: Vermeiden, Verringern & Verbessern). Im Sinne dieses 3R-Prinzips kann ein Tierversuch nur genehmigt werden, wenn er nicht durch Alternativmethoden (Replace) ersetzt werden kann, die Zahl der eingesetzten Tiere auf ein aussagefähiges Minimum verringert wurde (Reduce) und die Belastung der Tiere so gering wie möglich gehalten wird (Refine).
Zentrale Rechtsnormen:
- Grundgesetz, Freiheit der Forschung und der Forschungsmethoden
- Grundgesetz, Staatsziel Tierschutz seit 10.2002, Schutz der Tiere neben dem Schutz der natürlichen Ressourcen in Artikel 20a
- Tierschutzgesetz (TSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2, Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist"; s. auch "Haltungserlaubnis für das Halten von Tieren in der ZETT"
- Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
- Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), zuletzt geändert durch Art. 394 Vv. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474); s. auch "Abgabe von Versuchstieren" (Rehoming)