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Lehre & Studium

Die Zentrale Einrichtung für Tierforschung und wissenschaftliche Tierschutzaufgaben (ZETT) informiert Sie hier über den Einsatz von Tieren in der Lehre. 

Was ist ein Tierversuch?

Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Wirbeltieren und Kopffüßern, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können. Tierversuche sind auch Eingriffe oder Behandlungen, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden. 

Nicht als Tierversuch gilt das Töten eines Tieres, soweit das Töten ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden oder eine veterinärmedizinische klinische Prüfung, die für die Zulassung eines Tierarzneimittels verlangt wird.

Mehr dazu im Tierschutzgesetz (TSchG), §§ 7-9

Verwendung von Tieren im Medizinstudium und im Bachelor-Studiengang Biologie

Die Medizinische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) verwendet im Rahmen der Grundausbildung keine Tiere in der Lehre.

Für den Bachelor Sc. im Fach Biologie der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (HHU) werden zur Verhaltensbeobachtung, Bestimmungsübung, Entwicklungsgenetik / Wirbeltierentwicklung und weiterer nicht-invasiver Beobachtung folgende lebende Tierarten eingesetzt: 

  • Lumbricus terresteris (Regenwurm)
  • Cornu aspersum (Weinbergschnecke)
  • Artemia salina (Salinenkrebs)
  • Daphnia magna (Großer Wasserfloh)
  • Blaptica dubia (Arg. Waldschabe)
  • Apis mellifera (Honigbiene)
  • Ciona intestinalis (Schlauchseescheide)
  • Oncorhynchus mykiss (Regenbogenforelle)
  • Rattus norvegicus (domestica)

In keiner der Lehrveranstaltungen finden Tierversuche im Sinne des TSchG statt (s.a.  Was ist ein Tierversuch?).

Im Bereich der Tierphysiologie ersetzt ein Computersimulationsmodell frühere Versuche mit Fröschen.

Darüber hinaus werden folgende getötete Tiere eingesetzt (lt TschG, nicht durch Studierende): Maus, Ratte, Honigbiene, Forelle, Weinbergschnecke, Regenwurm und Schabe; Einsatz: Organentnahme nach Tötung, Präparation

Ausnahmegenehmigung: Tiere in der Lehre (Hochschulgesetz NRW §58 Abs. 5 "Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot") 

Die Hochschulen sind im Rahmen ihres Lehrauftrags dazu angehalten, die Entwicklung von Methoden und Materialien zu fördern, die die Verwendung von lebenden oder speziell für den Zweck getöteten Tieren reduziert oder gar gänzlich obsolet werden lässt.  Wenn es für die Ausbildung der Studierenden möglich ist, sollen alternative Lehrmethoden und -materialien genutzt werden. In Einzelfallentscheidungen kann der Prüfungsausschuss auf Anfrage erlauben, dass bestimmte vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne den Einsatz von extra getöteten Tieren erbracht werden können. 

HschG NRW §58 "Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot"

Nicht zur Lehre im Medizinstudium zählt der Erwerb der Befähigung zur Durchführung von Tierversuchen. Wir führen ihn an dieser Stelle auf, da diese Qualifizierung gesetzlich verpflichtend und obligatorisch ist, soll ein Tierversuch durchgeführt werden, andererseits aber nicht ausschließlich an ein Studium oder eine wissenschaftliche Tätigkeit, sondern an ein konkretes Forschungsvorhaben gebunden ist. 

Damit kann der amtlich anerkannte Fachkundenachweis (gem. § 9 TschG) erworben werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines Tierversuchsvorhabens wird das Vorliegen der Fachkundenachweise der beteiligten Personen überprüft.

Forschende, in deren Forschungsprojekten ein Tierversuch geplant ist, müssen gem. Tierschutzgesetz über die fachkundlichen Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren verfügen.  Diese Befähigung für Forschende in der Medizin und Biologie (Zoologie) wird zusätzlich zum eigentlichen Studium auch in von der FELASA (Dachorganisation der nationalen versuchstierkundlichen Fachgesellschaften) zertifizierten Kursen über die ZETT angeboten. 

Das Tierschutzgesetz sagt dazu, dass „Tierversuche nur von Personen geplant und durchgeführt werden dürfen, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.“ (TSchG, § 7 (2). Dies gilt für alle beteiligten Personen. Ein Tier, das im Rahmen dieser Kurse eingesetzt wird, nimmt rechtlich gesehen an einem Tierversuch teil §7, (2), 3.: „Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen […] „die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden."

Die ZETT setzt in diesen Kursen keine invasiven Verfahren mehr ein.

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