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Familie und Beruf/Studium

Die Gleichstellungsbeauftragten der Medizinischen Fakultät beraten und unterstützen Sie beim Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Studium. 

Gerne können Sie hierzu auch einen Beratungstermin vereinbaren. 

Schwangerschaft | Mutterschutz | Elternzeit

Sie sind in Elternzeit und möchten während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Dann machen Sie Ihren Rechtsanspruch bei der Personalkommission geltend. Bitte beachten Sie, dass Sie das auch so formulieren müssen.

Führen Sie in Ihrem Schreiben an, wie viele Stunden Sie in der Woche arbeiten wollen und für welchen Zeitraum die Teilzeitregelung gelten soll. Vorteilhaft ist es, wenn Ihre direkten Vorgesetzten die Elternteilzeit befürworten.

Bei Problemen bei der Gewährung von Elternteilzeit wenden Sie sich bitte umgehend an das  der Medizinischen Fakultät. Wir können im Falle einer Ablehnung der Elternteilzeit Widerspruch für Sie einlegen und Sie über das weitere Vorgehen beraten.

Die Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG findet keine Anwendung auf drittmittelfinanzierte Verträge

Hier empfiehlt es sich frühzeitig zu prüfen, ob der Drittmittelgeber Maßnahmen zur Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Weiterqualifizierung mit der Gründung einer Familie unterstützt. 

So verweist die DFG unter anderem auf die Möglichkeit einer kostenneutralen Laufzeitverlängerung oder Projektunterbrechung im Falle von familienbedingter Abwesenheit, siehe https://www.dfg.de/de/grundlagen-themen/grundlagen-und-prinzipien-der-foerderung/chancengleichheit/antragstellende-gefoerderte/ausgleich-mutterschutz

Kinderbetreuung

Das FamilienBeratungsBüro der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist eine Beratungs- und Vermittlungsstelle für Studierende und Mitarbeitende der Universität, die Familie und Beruf oder Studium miteinander vereinbaren möchten.

FamilienBeratungsBüro

Die Kosten für Kinderbetreuung außerhalb der regulären Betreuungszeiten von Kindergärten KiTas etc. werden gegen Rechnung (max. 12,50 €/Std.; max. 8 Std. pro Tag; max. 400 €/Jahr; für Kinder bis zwölf Jahre) erstattet.* Bei Kindern unter drei Jahren werden auch Kosten während der regulären Betreuungszeiten erstattet, wenn kein Kitaplatz o.ä. zur Verfügung steht. Die Betreuungskosten für Kinder mit Behinderungen werden anteilig bis zum Ende der Schulpflicht übernommen.
 
*Eine Unterstützung der Kinderbetreuung ist möglich bei: 

  • Engagement und Gremienarbeit an der Medizinischen Fakultät inklusive Berufungsverfahren für Bewerber/innen und Kommissionsmitglieder
  • Veranstaltungen der Medical Research School
  • Veranstaltungen des Selma-Meyer-Mentoring Programms
  • Weiterbildungsveranstaltungen für Ärztinnen und Ärzte während der Facharztausbildung

Dies schließt Veranstaltungen aus, bei denen eine Kinderbetreuung vor Ort angeboten wird. Bei geförderten Forschungsvorhaben, die Mittel zur Kinderbetreuung bereitstellen, werden die Kosten durch die Drittmittelgeber erstattet.

Bitte beachten Sie folgende Betreuungs-Richtlinien: 

  • die Betreuungsperson darf nicht mit dem Kind verwandt sein
  • die Beaufsichtigung kann durch eine selbst organisierte Betreuungsperson im häuslichen Umfeld erfolgen. Es ist dabei wichtig, dass immer nur dieselbe Betreuungsperson im privaten Haushalt auf die Kinder aufpasst.

Ein Silencium soll Eltern Freiräume zur Fertigstellung wissenschaftlicher Arbeiten ermöglichen. Bei einem Silencium werden die Kinderbetreuungskosten für einzelne Tage gegen Vorlage einer Rechnung übernommen (max. 12,50 €/ Std., max. 5 Tage mit je 8 Stunden, max. 400 €/Jahr).

Betreuungskosten werden für Kinder bis 12 Jahre und Kinder mit besonderem Förderbedarf bis zum Ende der Schulpflicht erstattet. Bei Kindern unter drei Jahren werden auch Kosten im oben angegebenen Umfang während der regulären Betreuungszeiten beglichen, wenn kein KiTa-Platz o. ä. zur Verfügung steht.

Voraussetzung zur Antragstellung: 

  • Immatrikulation im Bachelor-, Master- oder Promotionsstudium oder
  • Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter an der HHU oder
  • Berufung zur W1-Professur an der HHU

Zielgruppen:

  • Studierende im Bachelor- oder Masterstudiengang
  • Doktorandinnen und Doktoranden
  • Postdocs
  • Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (W1)

Betreuungs-Richlinien:

  • die Betreuungsperson darf nicht mit dem Kind verwandt sein
  • die Beaufsichtigung kann durch eine selbst organisierte Betreuungsperson im häuslichen Umfeld erfolgen. Es ist dabei wichtig, dass immer nur dieselbe Betreuungsperson im privaten Haushalt auf die Kinder aufpasst.

Das Silencium kann auch während der Elternzeit in Anspruch genommen werden.

Anmeldung

Wenn Sie Betreuungsbedarf haben, rufen Sie die Hotline des pme Familienservice an und melden Ihr Kind oder Ihre Kinder an.

Hotline pme Familienservice: 0800 801007080

Bei Anrufen bis 18.00 Uhr ist die Betreuung am nächsten Tag garantiert. Wenn Sie den Betreuungsbedarf nach 18.00 Uhr des Vortages oder erst direkt am Betreuungstag feststellen, so bemüht sich pme Familienservice Ihren Betreuungsbedarf abzudecken. Eine Betreuungsgarantie kann in diesen Fällen jedoch nicht gegeben werden. Bitte beachten Sie, dass ein Betreuungsbedarf von mindestens 4 Stunden pro Tag bestehen muss und die Betreuung nur aus dienstlichen Gründen in Anspruch genommen werden kann. 

Betreuungsort ist die Kita Locomotion, die sich in kindgerecht gestalteten Räumen in der Siegburger Straße 3 befindet

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an


Tel.: 81-08596

Flexible Arbeitszeiten | Teilzeit

Grundsätzlich soll eine flexible Arbeitszeitgestaltung allen Beschäftigen offen stehen und zwar auch auf Leitungsebene - ohne dass hieraus Nachteile für den beruflichen Werdegang entstehen.

Im Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) ist folgendes festgeschrieben:

(1) Im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit sind Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen [...] tatsächlich betreuen oder pflegen, Arbeitszeiten zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Dienststellen sollen ihre Beschäftigten über die Möglichkeiten von Teilzeit informieren. Sie sollen den Beschäftigten dem Bedarf entsprechend Teilzeitarbeitsplätze anbieten. Dies gilt auch für Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

(3) Anträgen von Beschäftigten auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit bis auf die Hälfte zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines [...] pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben stellt in der Regel keinen entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belang dar. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelfall schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(4) Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit ermäßigter wöchentlicher Arbeitszeit gegenüber Beschäftigten mit regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

(5) Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung beantragen, sind auf die Folgen der ermäßigten Arbeitszeit, insbesondere auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen hinzuweisen.

(6) Bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Sinne des Absatzes 3 ist unter Ausschöpfen aller haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ein personeller, sonst ein organisatorischer Ausgleich vorzunehmen.

(7) Wenn den Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist auf Antrag eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen.

(8) Teilzeit, Telearbeit, Jobsharing und andere Arbeitsorganisationsformen stehen der Übernahme und Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen und sind in Leitungsfunktionen für beide Geschlechter zu fördern.

 § 13 (Fn 17) Arbeitsmodelle und Teilzeit

Gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) ist in § 11
Teilzeitbeschäftigung folgendes festgeschrieben: 

(1) 1Mit Beschäftigten [bzw. Ärzten] soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a)   mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b)   einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2) Beschäftigte [bzw. Ärzte], die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3)  Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

 

Formular "Antrag auf Arbeitszeitänderung gemäß §11 TV-L / TV-Ä" (internes Dokument, Zugriff über UKD-Intranet)

Verantwortlichkeit: